VEREIN SCHWARMGOLD

Gründung | Statuten

In diesen Statuten wird aus Gründen der Lesbarkeit jeweils nur eine Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich gilt diese gleicherweise für alle Geschlechter.

Die Vereinsgründung hat am 28.08.2021 in 5213 Villnachern stattgefunden.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Schwarmgold besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in 5213 Villnachern. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt:

  • Auf dem Gebiet der Imkerei Entwicklungen zu fördern oder anzuregen, die dieselbe in eine naturgemässe, biologische und ökologische Richtung bringen.
  • Erhalten und Fördern von Biodiversität und Genvielfalt durch lokal angepasste Honigbienenrassen, welche der natürlichen Selektion unterliegen
  • Förderung einer artgerechten, nachhaltigen und zeitgemässen Bienenhaltung, welche sowohl ökologischen als auch ökonomischen Bedürfnissen für Mensch und Natur gerecht wird
  • Verbesserung der Umweltbedingungen für eigenständig lebende Honigbienen

3. Hintergrund

Die Honigbiene ist nach Rind und Schwein das drittwichtigste Nutztier. Das Aussterben der Biene hätte für Mensch und Natur gewichtige Konsequenzen.

Das Bienensterben hat beunruhigende Ausmasse angenommen und Völkerverluste liegen weit über dem als normal betrachteten Durchschnitt.

Durch Imker intensiv betreute Bienen zur Maximierung des Honigertrags dominieren. Die natürliche Selektion, naturnahe Lebenshaltung und minimale Imkereingriffe, welche die Anpassungsfähigkeit an Umweltveränderungen und damit auch die nachhaltige und natürliche Evolution der westlichen Honigbiene sichert, sind weitestgehend ausgeschaltet.

4. Grundsätze unserer Vereinsarbeit

Schwarmgold baut parallel zur der gängigen und naturnahen Honigimkerei wieder eine freilebende Bienenpopulation auf.

Schwarmgold verfolgt einen rein öffentlichen, uneigennützigen und gemeinnützigen Zweck. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck.

Die Mittel von Schwarmgold sind dem steuerbefreiten Zweck verhaftet.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen vergütet.

Schwarmgold agiert unabhängig von jeglichen staatlichen, politischen oder religiösen Strukturen.

5. Mittel / Finanzen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Erträge aus dem Verkauf von Bienenprodukten
  • Erträge aus dem Verkauf von Imkerprodukten
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Mitgliederbeiträge
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand oder die Generalversammlung. Bei einem Austritt unter dem Jahr besteht kein Anspruch auf Teilrückerstattung.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Erreichen der Vereinsziele hat.

Als Ehrenmitglieder gelten Personen, die sich im Sinne der Ziele von Schwarmgold besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht zugleich Aktivmitglieder sind, kein Stimmrecht.

Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen von Schwarmgold in irgendeiner Form unterstützen, sowie die staatlichen Subventionsgeber, sind Gönner/Passivmitglieder ohne Stimmrecht.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftliches Gesuch hin der Vorstand. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten.

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

8. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Mitglieder, welche die Interessen/Statuten des Vereins verletzen oder ihre Mitgliederbeiträge nicht bezahlen, können jederzeit ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand traktandiert den Ausschlussantrag. Die Generalversammlung fällt den Ausschlussentscheid.

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die Generalversammlung offen.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

 

10. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt. Die Versammlung kann physisch vor Ort oder online abgehalten werden.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich (Einladungen per E-Mail sind gültig) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich (Anträge per E-Mail sind gültig) dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung (als oberstes Organ des Vereins) hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

c) Entlastung des Vorstandes

d) Mutationen

e) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Kenntnisnahme des Jahresprogramms

h) Festsetzung und Änderung der Statuten

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

k) Auflösung des Vereins

l) Verschiedenes

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Person. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

12. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre mit Wiederwahlrecht. Die Revisoren kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Generalversammlung.

13. Unterschrift

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem traktandierten Änderungsvorschlag zustimmen.

16. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist eine Frist von einem Monat abzuwarten. Geht in dieser Zeit keine Einsprache gegen den Beschluss der Vereinsauflösung ein, wird der Beschluss rechtskräftig.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Ausgenommen davon sind die von den Gründungsmitgliedern eingebrachten Immobilien, Mobilien und Darlehen gemäss Eröffnungsbilanz (inkl. Inventarliste) vom Gründungsdatum (28.08.2021). Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

17. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. August 2021 gemäss Protokoll angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Ort, Datum:    Villnachern, 28.08.2021

Der Co-Präsident und der Co-Präsident und Protokollführer